Grundsätzlich ist es nicht verboten, etwa zu Halloween am Autosteuer kostümiert zur Party zu fahren. Wichtig aber: Weder Sicht, Gehör noch Bewegungsfreiheit dürfen dadurch eingeschränkt werden, heißt es vom ADAC. Ganz klar: Der große Kürbis- oder der Echsenkopf fallen damit flach.
Wer sich nicht dran hält, muss bei Polizeikontrollen mit einem Bußgeld rechnen. Zudem könnte die Versicherung nach einem so verursachten Unfall Leistungen kürzen.
Wird durch ein Kostüm die Sicht behindert, ist laut Auto Club Europa (ACE) mit einem Bußgeld in Höhe von mindestens 10 Euro zu rechnen.
Außerdem darf das Gesicht des Fahrers oder der Fahrerin weder verdeckt noch verhüllt sein. Hintergrund: Sie müssen für die Verkehrsüberwachung identifizierbar bleiben. Ansonsten werden 60 Euro Bußgeld fällig.
Das gilt für das Schuhwerk im Straßenverkehr
Und auch beim Schuhwerk gilt: Zwar gibt es für Privatfahrer keine Verbote für bestimmtes Schuhwerk, aber Monsterfüße und Co. taugen wie etwa auch sperrige Wanderstiefel oder Flipflops im Sommer nicht für die Pedalarbeit. Auch hier können ansonsten nach Unfällen etwa Mithaftung und Kürzungen von Versicherungsleistungen folgen.
So packt man sperrige Gruselkostüme und Godzillas Füße besser in den Kofferraum und kleidet sich erst am Ziel um. Oder entert als Kürbis oder Grusel-Dino einfach ein öffentliches Verkehrsmittel oder ein Taxi.